| Aufzubewahrende
Unterlagen |
Aufbewahrungsfristen
|
Gesetzliche
Grundlage |
| Krankengeschichten |
10
Jahre |
§
22 a ÄrzteG |
| Bezug
von radioaktiven Stoffen (Vormerke unter Angabe von Art und Aktivität
sowie des Namens und der Adresse des Lieferers) |
30
Jahre (empfohlen) |
§
24 Strahlenschutzgesetz |
| Ärztliche
Eignungsuntersuchung
nach dem Strahlenschutzgesetz |
30
Jahre |
§
20 Strahlenschutzverordnung |
| Anwendung
von Röntgenstrahlen zur medizinischen Diagnostik
(Aufzeichnungen über
die untersuchten Organe oder Körperbereiche sowie der Art
der Untersuchung) |
30
Jahre |
§
70 Strahlenschutzverordnung |
| Anwendung
von Röntgenstrahlen bzw. von umschlossenen radioaktiven
Stoffen zur medizinischen Therapie (Aufzeichnungen über die ärztliche Vorschreibung
der Bestrahlungsbedingungen und die Daten der Durchführung
der Bestrahlung) |
30
Jahre |
§§
70, 96, 97 Strahlenschutzverordnung |
| Konformitätserklärung
(Bestätigung des Zahntechnikers, dass die technische
Arbeit im Inland gefertigt wurde) |
5
Jahre |
|
| Bezug
und Verwendung von Suchtgiften
(Vormerke über Bezug und Verwendung) |
3
Jahre |
§
4 Suchtgiftverordnung |
| Bestand
an Suchtgiften in der ärztlichen Hausapotheke
(Vormerkbuch mit
Lagerbestand zum 1.1., Bezugsquelle samt Lieferschein, Abgabe
von Suchtgiften samt ärztlichen Vorschreibungen oder sonstigen
Belegen, Gesamtausgang zum Jahresende, Bestandsaufnahme
am 31.12.) |
3
Jahre |
§
5 Suchtgiftverordnung |
| Suchtgiftrezepte (Teil III des amtlichen Formblattes) |
3
Jahre |
§
13 Suchtgiftverordnung |
| Arzneimittel
und Verbandsstoffe der Hausapotheke
(Aufzeichnungen oder
Belege über Art und Menge der bezogenen Waren, Bezugsquelle
und Zeitpunkt der einzelnen Bezüge) |
30
Jahre (empfohlen) |
§
17 Apothekenbetriebsverordnung |
| Steuerrelevante
Unterlagen |
7
Jahre |
§§
132, 132a Bundesabgabenordnung |