Checkliste

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
 

Aufzubewahrende Unterlagen

Aufbewahrungsfristen

Gesetzliche Grundlage

Krankengeschichten

10 Jahre

§ 22 a ÄrzteG

Bezug von radioaktiven Stoffen (Vormerke unter Angabe von Art und Aktivität sowie des Namens und der Adresse des Lieferers)

30 Jahre (empfohlen)

§ 24 Strahlenschutzgesetz

Ärztliche Eignungsuntersuchung nach dem Strahlenschutzgesetz

30 Jahre

§ 20 Strahlenschutzverordnung

Anwendung von Röntgenstrahlen zur medizinischen Diagnostik (Aufzeichnungen über die untersuchten Organe oder Körperbereiche sowie der Art der Untersuchung)

30 Jahre

§ 70 Strahlenschutzverordnung

Anwendung von Röntgenstrahlen bzw. von umschlossenen radioaktiven Stoffen zur medizinischen Therapie (Aufzeichnungen über die ärztliche Vorschreibung der Bestrahlungsbedingungen und die Daten der Durchführung der Bestrahlung)

30 Jahre

§§ 70, 96, 97 Strahlenschutzverordnung

Konformitätserklärung (Bestätigung des Zahntechnikers, dass die technische Arbeit im Inland gefertigt wurde)

5 Jahre

 

Bezug und Verwendung von Suchtgiften (Vormerke über Bezug und Verwendung)

3 Jahre

§ 4 Suchtgiftverordnung

Bestand an Suchtgiften in der ärztlichen Hausapotheke (Vormerkbuch mit Lagerbestand zum 1.1., Bezugsquelle samt Lieferschein, Abgabe von Suchtgiften samt ärztlichen Vorschreibungen oder sonstigen Belegen, Gesamtausgang zum Jahresende, Bestandsaufnahme am 31.12.)

3 Jahre

§ 5 Suchtgiftverordnung

Suchtgiftrezepte (Teil III des amtlichen Formblattes)

3 Jahre

§ 13 Suchtgiftverordnung

Arzneimittel und Verbandsstoffe der Hausapotheke (Aufzeichnungen oder Belege über Art und Menge der bezogenen Waren, Bezugsquelle und Zeitpunkt der einzelnen Bezüge)

30 Jahre (empfohlen)

§ 17 Apothekenbetriebsverordnung

Steuerrelevante Unterlagen

7 Jahre

§§ 132, 132a Bundesabgabenordnung

Zum Abschluß wird darauf hingewiesen, dass die genannten Fristen das gesetzliche Mindestmaß für die Aufbewahrung von Unterlagen bedeutet. Es wird empfohlen z.B. Bilanzen, Anlageverzeichnisse, Versicherungspolizzen, Verträge über gesetzlichen fristen hinaus aufzubewahren.