
|
Die
zahnärztliche Behandlung |
|||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||
Unzulässig vereinfachende, aber leicht zu merkende Kurzfassung
Einsichtsfähige Jugendliche sind genau
so aufzuklären wie Erwachsene, sie müssen auf etwaige
Man muss als Zahnbehandler bei geplanten zahnärztlichen
Eingriffen an Minderjährigen in urteilsfähigem Alter die
Die früher geltende Regelung, dass Operationen und Zahnextraktionen ohne Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters nicht erlaubt sind, wurde gestrichen. Voraussetzung ist allerdings die notwendige Einsicht und Urteilsfähigkeit. Diese wiederum sind gesetzlich nicht genau definiert ...
Bei schwereren Eingriffen, (die
gesetzlich nicht genau definiert sind), muss nach
wie vor die Zustimmung der Eltern
oder der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Als einzige Ausnahme
hat die
Wenn ein Patient in eine medizinische Behandlung nicht einwilligt oder die nötige Zustimmung der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter nicht vorliegt, ist die Behandlung nicht zulässig. Sollte sie trotzdem durchgeführt werden, liegt eine eigenmächtige Heilbehandlung gemäß § 110 StGB vor.
Frage: Ist Gewaltanwendung
erlaubt, wenn ein voll einsichtsfähiger Minderjähriger einen Eingriff
ablehnt, obwohl der Sorgeberechtigte ihn befürwortet?
Frage: Was tun, wenn der einsichtsfähige Minderjähriger
eine Behandlung wünscht, obwohl sie der Sorgeberechtigte ablehnt?
Frage: Was tun, wenn der einsichtsfähige Minderjähriger
eine Behandlung wünscht, ein Sorgeberechtigter stimmt ebenfalls zu,
der zweite Sorgeberechtigte lehnt ab?
Frage: Wo ist die exakte Grenze, was der Zahnarzt auch ohne
Zustimmung des Sorgeberechtigten tun darf?
Frage: Was ist Urteilsfähigkeit
im Sinne des § 8, Abs. 3, KAG?
Frage: Kronenbeschliff eines berufstätigen Patienten
unter 18 Jahre ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten ist das erlaubt
oder verboten?
Frage: Wo ist das zuständige Pflegschaftsgericht?
Frage: Was ist der Unterschied
zwischen einem Vormund und einem Sachwalter?
Frage: Religiöse
Volljährigkeit ...?
In Zweifelsfällen ist es nach wie vor ratsam, die Zustimmung der Sorgeberechtigen bzw. zumindest eines Elternteiles einzuholen. Die erweiterte Freiheit der Selbstbestimmung der Jugendlichen muss letzten Endes vom Zahnarzt/ärztin verantwortet werden, der Kopf und Kragen riskiert, sollte der minderjährige Patient seine Meinung ändern. Die Zustimmung eines Elternteiles genügt, man muß nicht erst nachfragen, ob auch der andere Elternteil einverstanden ist. Wenn die beiden Elternteile widersprüchlicher Meinung sind, muß der Zahnarzt das Pflegschaftsgericht anrufen, damit dieses die endgültige Entscheidung trifft. Verweigert der gesetzliche Vertreter entgegen der Meinung des Zahnarztes die Zustimmung zum Behandlungsvertrag oder die Einwilligung in die Heilbehandlung, muss bei einer dringenden Notwendigkeit der Behandlung das Pflegschaftsgericht angerufen werden, damit dieses eine Entscheidung trifft. Verweigert der gesetzliche Vertreter entgegen der Meinung des Zahnarztes die Zustimmung zum Behandlungsvertrag oder die Einwilligung in die Heilbehandlung in einem nicht dringlichen Fall (zu Beispiel kieferorthopädische Behandlung), stellt dies, wenn Dauerfolgen für die Gesundheit zu befürchten sind oder die Gesundheit gefährdet ist, eine Kindesmisshandlung dar. Dies gilt auch für die Unterlassung der Weiterbehandlung, also wenn die Eltern ihre Kinder nicht mehr in die kieferorthopädische Behandlung schicken und dadurch Dauerfolgen für die Gesundheit des Kindes entstehen. Lehnt der minderjährige Patient entgegen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Behandlung ab, muss bei einer dringenden Notwendigkeit der Behandlung das Pflegschaftsgericht angerufen werden, damit dieses eine Entscheidung trifft. Sind Leben oder Gesundheit des Kindes gefährdet und eine dringende ärztliche Behandlung notwendig, ist eine Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen Kinder bzw. der Personen, die mit der Pflege und Erziehung betraut sind, nicht notwendig. Dieser Umstand wird in der Zahnheilkunde kaum je der Fall sein. Eine Zahnextraktion kann nicht so dringend notwendig sein, dass der Zahnarzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht abwarten kann. Auch die dringliche Verabreichung von Antibiotika wird normalerweise bis zum klärenden Telefonanruf an das Pflegschaftsgericht zu verschieben sein.
|
|||||||||||||||||||
| Porteder, Hubert: Forensik in der Zahnheilkunde. Wien 2001. Anonym [scil. Günther Knogler]: Kindschaftsrechtsänderungsgesetz. In: ÖZZ 12, 2001, 6. Radner, W. et al: Medizinrecht- und Risk-Management. Linz 2001. Radner, Wolfgang: Recht und Medizin. Vorlesung im AKH, 25. 11. 2003, 17:00. Barth, Peter: Checkliste: Medizinische Behandlung Minderjähriger. In: Recht der Medizin. Feb. 2005, S. 4-6. | |||||||||||||||||||
