Seit 1.1.2011 besteht die Verpflichtung für Strahlenschutzbeauftragte, alle 5 Jahre eine geeignete Fortbildung von mindestens 4 Stunden (sofern die Tätigkeit auf eine Zahnarztordination beschränkt) ist, nachzuweisen. (§ 82 (1) Allgemeine Strahlenschutzverordnung v. 1.8.2020).
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat schriftlich bescheinigt (2021-0.690.478), dass die Veranstaltung den Forderungen des § 82 Abs. 1 Z 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020, entspricht.
Rechtliche Grundlagen und deren praktischen Auswirkungen für Bewilligung, Überprüfung und Betrieb werden ebenso besprochen wie bauliche Konsequenzen. Nutzen und Grenzen neuer Verfahren und Aufnahmetechniken (z.B.: DVT) mit Fallbeispielen runden die Veranstaltung ab.
ZFP-ÖZÄK: 5 Fortbildungspunkte wurden anerkannt
ZIV-Mitglieder € 90,–
Nicht-Mitglieder € 200,–
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