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Telemedizin

Rechtliche Aspekte der Telemedizin

Gemäß § 49 Abs 2 Ärztegesetz 1998 ist der Arzt verpflichtet, seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben.

Wenn eine (zahnheilkundliche) Operation durch einen nicht im Raum anwesenden Chirurgen vorgenommen wird, ist zwar die Zusammenarbeit gegeben, das oben zitierte Unmittelbarkeitsgebot erscheint jedoch verletzt zu werden. Da jedoch telefonische Anweisungen zur Versorgung eines Patienten bis zum Eintreffen des Arztes dem Unmittelbarkeitsgebot nicht widersprechen, setzt sich die Ansicht durch, dass auch die ärztliche Leistung der sogenannten Telemedizin zulässig ist, da ja dem (ortsabwesenden) Telemediziner deutlich bessere Hintergrundinformationen zur Verfügung stehen als bei telefonischer Anweisung. Die Unmittelbarkeit im Sinne des § 49 ist bereits dann gegeben, wenn die mit der (zahn-) ärztlichen Tätigkeit verbundenen Gefahren beherrscht werden können.

Quelle: Univ.-Prof.Dr.H.Ofner: Telemedizin – rechtliche Zulässigkeit. In: ärztemagazin 22–23/2002, 2002, S. 35